Behandlungskosten

 

Patientenvereinbarung

Inhalt der Patientenvereinbarung

 

Vertragsgegenstand ist eine heilpraktikertypische heilkundliche Behandlung des Patienten. Die Heilpraktikerbehandlungen umfassen unter anderem auch wissenschaftlich / schulmedizinisch nicht anerkannte – naturheilkundliche - Heilverfahren.

 

 

 

Honorarvereinbarung

 

Mein Honorar lehnt sich an die Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) an, welche von den Heilpraktikerverbänden 1985 herausgegeben wurde (Neuauflage 01.01.2002).

 

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung.

 

Private Krankenversicherungen tragen die Behandlungskosten nach GebüH im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Unter Umständen kann der Abschluss einer Zusatzversicherung für Heilpraktikerkosten für Sie sinnvoll sein. Auch Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse erstatten in der Regel nur den Mindestbetrag der GebüH aus dem Jahre 1985. Das Erstattungsverfahren müssen Sie eigenverantwortlich gegenüber Ihrer Versicherung durchführen.

 

 

 

Aufklärung für möglichen Selbstbehalt bei Erstattungsanspruch durch einen Kostenträger

 

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet mich, Sie darüber aufzuklären, dass somit möglicherweise nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet wird.  Bitte klären Sie die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle.